LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.11.2022
5 Sa 29/22
Normen:
ERA TV Nordmetall;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 155/21

Eingruppierung eines DSL-Lab-Engineers nach dem Entgeltrahmentarifvertrag für den Bereich NORDMETALL

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.11.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 29/22

DRsp Nr. 2023/19

Eingruppierung eines DSL-Lab-Engineers nach dem Entgeltrahmentarifvertrag für den Bereich NORDMETALL

1. Bei der Auslegung der Begriffe Aufgaben, Aufgabengebiete und Aufgabenbereiche sind die hierfür jeweils erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu berücksichtigen, da diese Rückschlüsse auf den damit verbundenen typischen Aufgabenzuschnitt zulassen. 2. Der Begriff "Aufgabengebiet" (Entgeltgruppe 9 ERA) bezeichnet einen Aufgabenzuschnitt, der Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, wie sie unter anderem in der Regel durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung vermittelt werden. In der Breite und Tiefe hat dieser Aufgabenzuschnitt allerdings einen kleineren Umfang als ein "Aufgabenbereich". 3. Ein "Aufgabenbereich" erstreckt sich über mehrere, unterschiedliche Aufgabengebiete. Für die Wahrnehmung von Aufgabenbereichen im Rahmen von allgemeinen Richtlinien (Entgeltgruppe 10 ERA) sind Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung erworben werden oder auf einem anderen Wege erworben wurden. Ein Aufgabenbereich erfordert regelmäßig Kenntnisse und Fertigkeiten in der gesamten Breite und Tiefe einer abgeschlossenen Hochschulausbildung.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 12.01.2022 - 3 Ca 155/21 - abgeändert: