Die Parteien streiten über die tarifgerechte Einreihung des Klägers.
Der Kläger ist seit 1. Februar 1975 bei der Beklagten in der Untertageanlage N., bei der es sich um eine unterirdische Kampfversorgungsanlage der Bundeswehr handelt, als Elektromechaniker beschäftigt. Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für Arbeiter des Bundes Anwendung.
Der Kläger ist Mitglied des Personalrats und stellvertretendes Mitglied des Hauptpersonalrats.
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