BAG - Urteil vom 18.11.1998
10 AZR 633/97
Normen:
MTArb §§ 22, 23; Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (vom 11. Juli 1966 - TV LohngrV) Lohngruppen 9 Fallgruppe 1, 8 - SV 2 a - und Lohngruppen 8 a, 4 Fallgruppe 1 - Allgemeiner Teil -;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 21 MTArb
BB 1999, 910
NZA-RR 1999, 502
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 13.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 151/95
ArbG Mannheim, vom 10.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 632/97

Eingruppierung eines Elektrikers bei der Bundeswehr

BAG, Urteil vom 18.11.1998 - Aktenzeichen 10 AZR 633/97

DRsp Nr. 1999/3419

Eingruppierung eines Elektrikers bei der Bundeswehr

»Einem Arbeiter obliegt die "Gewährleistung der Betriebsbereitschaft" i.S. der Lohngruppe 9 Fallgruppe 1 des Sonderverzeichnisses für Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung, wenn er selbständig über Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, die zur ständigen Funktionsfähigkeit komplizierter Anlagen einer zentralen Haus- und Betriebstechnik erforderlich sind entscheidet.«

Normenkette:

MTArb §§ 22, 23; Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (vom 11. Juli 1966 - TV LohngrV) Lohngruppen 9 Fallgruppe 1, 8 - SV 2 a - und Lohngruppen 8 a, 4 Fallgruppe 1 - Allgemeiner Teil -;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Einreihung des Klägers.

Der Kläger ist seit 1. Februar 1975 bei der Beklagten in der Untertageanlage N., bei der es sich um eine unterirdische Kampfversorgungsanlage der Bundeswehr handelt, als Elektromechaniker beschäftigt. Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für Arbeiter des Bundes Anwendung.

Der Kläger ist Mitglied des Personalrats und stellvertretendes Mitglied des Hauptpersonalrats.