LAG Hamm - Urteil vom 29.08.2018
6 Sa 297/18
Normen:
TVÜ-LWL § 29b Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 664
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 297/18

Eingruppierung eines Erziehers mit staatlicher Anerkennung in einer psychiatrischen Klinik für Kinder und Jugendliche

LAG Hamm, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 297/18

DRsp Nr. 2018/16561

Eingruppierung eines Erziehers mit staatlicher Anerkennung in einer psychiatrischen Klinik für Kinder und Jugendliche

1. Bei Überleitung von Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TVöD -VKA kann nicht nur eine Höhergruppierung, sondern auch eine erstmalige Eingruppierung nach speziellen Tätigkeitsmerkmalen nur auf Antrag des Beschäftigten nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-LWL erfolgen.2. Ein in einer psychiatrischen Klinik für Kinder und Jugendliche beschäftigter Erzieher mit staatlicher Anerkennung übt "entsprechende Tätigkeiten" iSd. Entgeltgruppe S8a der Entgeltordnung zum TVöD -VKA aus, wenn seine Tätigkeiten dem Berufsbild eines Erziehers entsprechen. Diese werden nicht zu pflegerischen Tätigkeiten, weil sie in einem Krankenhaus ausgeübt werden und die Kinder und Jugendlichen sich nicht zur Erziehung, sondern zur Behandlung psychischer Erkrankungen in der Klinik aufhalten.

Tenor

1)

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.02.2018 - 5 Ca 3115/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8a der Anlage 1 Teil B Besonderer Teil XXIV - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - TVöD -VKA zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) 3) 4)