BAG - Urteil vom 23.02.2011
4 AZR 336/09
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (vom 30. Oktober 2006) § 12; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (vom 30. Oktober 2006) § 16 Abs. 1 S. 2, Entgeltgruppe Ä 4;
Fundstellen:
NZA 2012, 527
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 904/08
ArbG Hannover , vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 308/07

Eingruppierung eines Facharztes als ständiger Vertreter des Chefarztes [TV-Ärzte/TdL]

BAG, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 336/09

DRsp Nr. 2011/12954

Eingruppierung eines Facharztes als ständiger Vertreter des Chefarztes [TV-Ärzte/TdL]

1. Zur Erfüllung des Tarifmerkmals der "ständigen Vertretung" des BAT genügt nicht die bloße Vertretung im Falle der Abwesenheit oder der Verhinderung des Vertretenen wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen; vielmehr muss der ständige Vertreter dessen Aufgaben auch bei dienstlicher Anwesenheit des Vertretenen, mit anderen Worten, neben diesem, wahrnehmen können. 2. Erforderlich ist deshalb, dass der betreffende Beschäftigte Aufgaben des Chefarztes auch bei dessen dienstlicher Anwesenheit zu erledigen hat, wofür die von den Tarifvertragsparteien gewählte Formulierung des Merkmales, insbesondere das Wort "ständig" spricht. 3. Die Tätigkeit als "ständiger Vertreter" des leitenden Arztes setzt nicht nur die eines Vertreters im Verhinderungsfall voraus; der ständige Vertreter muss seine Tätigkeit auch ausüben, wenn sich der Vertretene im Dienst befindet, aber gerade nicht "greibar“ ist.

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. April 2009 - 17 Sa 904/08 E - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (vom 30. Oktober 2006) § 12;