LAG Hamm - Urteil vom 03.02.2009
12 Sa 395/08
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 15 Abs. 2; TV-Ärzte/VKA § 16 Buchst. c;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2076/07
BAG, 4 AZR 372/09,

Eingruppierung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie; unbegründete Eingruppierungsklage bei fehlender Übertragung medizinischer Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich

LAG Hamm, Urteil vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 395/08

DRsp Nr. 2009/26127

Eingruppierung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie; unbegründete Eingruppierungsklage bei fehlender Übertragung medizinischer Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich

1. Unter Verantwortung wird im allgemeinen Sprachgebrauch die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verpflichtung verstanden, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten, sachgerechten und geordneten Verlauf nimmt. 2. Entscheidend für die Eingruppierung als Oberarzt ist nicht die Verantwortung im administrativen Bereich sondern allein die medizinische Verantwortung. 3. Da die Eingruppierungsnormen im TV-Ärzte/VKA eine hierarchische Steigerung beinhalten, muss die ärztliche Verantwortung des Oberarztes über diejenige hinaus gehen, die Ärzte im Allgemeinen trifft; mit der höheren Vergütung des Oberarztes wird damit auch das höhere Maß der Verantwortung honoriert. 4. Eine geteilte Verantwortung beinhaltet nicht die Wahrnehmung der medizinischen Verantwortung für den gesamten Teil- oder Funktionsbereich; eine gemeinschaftliche Verantwortung ist stets eine geteilte Verantwortung.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 05.02.2008 - 5 Ca 2076/07 - wird zurückgewiesen.