LAG Hamm - Urteil vom 22.12.2009
12 Sa 1227/09
Normen:
GG Art. 3; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-L § 3; TVÜ-L § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 58/09

Eingruppierung eines Fachlehrers bei Überleitung in neue Vergütungsstruktur

LAG Hamm, Urteil vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 1227/09

DRsp Nr. 2010/4998

Eingruppierung eines Fachlehrers bei Überleitung in neue Vergütungsstruktur

1. Haben die Tarifvertragsparteien die Grundentscheidung getroffen, Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit der Befähigung zum Fachlehrer an Sonderschulen (§ 62 a LVO) im Angestelltenverhältnis unabhängig von einer Beförderung der Entgeltgruppe 9 und die beamteten Lehrer der Besoldungsgruppe A 10 LBBO zuzuordnen, ist diese Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG nicht zu beanstanden. 2. Angestellte Lehrer einerseits und beamtete Lehrer andererseits gehören unterschiedlichen Ordnungssysteme an; während die Vergütung der angestellten Lehrer auf Tarifrecht beruht, das dem Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG unterliegt, beruht das Beamtenrecht auf der Rechtsetzungsmacht des Landesparlaments. 3. Wie die Tarifvertragsparteien die Bewertung einzelner Tätigkeiten vergütungsrechtlich vornehmen, ist integraler Bestandteil der grundgesetzlich gewährleisteten Tarifautonomie; das ist insbesondere auch bei der Überleitung in eine neu gestaltete Vergütungsstruktur zu berücksichtigen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 20.08.2009 - 3 Ca 58/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-L § 3; TVÜ-L § 4;

Tatbestand