BAG - Urteil vom 19.11.1997
10 AZR 630/96
Normen:
MTArb; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 25.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1051/95
ArbG München, vom 29.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 20580/93

Eingruppierung eines Flugzeugmechanikers der als Luftfahrzeughydraulikmechaniker tätig ist

BAG, Urteil vom 19.11.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 630/96

DRsp Nr. 2002/14832

Eingruppierung eines Flugzeugmechanikers der als Luftfahrzeughydraulikmechaniker tätig ist

1. In Fallgruppe 4 der Lohngruppe 9 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb vom 11.07.1996 ist einzureihen, wer komplexe Systeme überprüft, wartet und instandsetzt, hierfür fachüberprüfende Kenntnisse benötigt und mit der Instandsetzung von Systemen mit mindestens der Hälfte seiner Arbeitszeit beschäftigt ist. 2. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die einer Instandsetzung vorausgehende Überprüfung eines Waffen- oder Teilsystems mit umfasst wird.

Normenkette:

MTArb; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Entlohnung des Klägers.

Der Kläger, der eine dreieinhalbjährige Ausbildung als Flugzeugmechaniker erfolgreich abgeschlossen hat, ist seit dem 1. März 1966 bei der Beklagten in der Luftwaffenwerft in E als Triebwerkmechaniker beschäftigt. In dieser Luftwaffenwerft werden die Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an dem von der Bundeswehr eingesetzten Kampfflugzeug Tornado durchgeführt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet seit 1. März 1996 kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb), der den Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) ersetzt hat, Anwendung.