BAG - Urteil vom 04.09.1996
4 AZR 168/95
Normen:
Anlage 5 zum Manteltarifvertrag (Gehaltsgruppenverzeichnis); BGB § 611 ; Berufsgruppenkatalog (vom 8. März 1924 - RGBl I S. 274); Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus (vom 1. Januar 1990) § 31 Abs. 3, § 32; SGB VI § 133 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2696
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 08.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2260/93
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 29. November 1994 - 6 (8) Sa 1314/94 -,

Eingruppierung eines Fördermaschinisten

BAG, Urteil vom 04.09.1996 - Aktenzeichen 4 AZR 168/95

DRsp Nr. 1997/455

Eingruppierung eines Fördermaschinisten

»1. Fördermaschinisten im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau sind Angestellte. 2. Eine Maschine oder maschinelle Anlage im Ruhrbergbau wird nur bedient, wenn sie durch Betätigen eines Schalters oder Ventils in oder außer Betrieb gesetzt wird oder nur ein einmaliger kurzer Bewegungsvorgang ausgelöst wird. Sie wird gefahren, wenn sie in Betrieb gehalten, geführt, gelenkt oder gesteuert wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bewegungsvorgang halb- oder vollautomatisch erfolgt.«

Normenkette:

Anlage 5 zum Manteltarifvertrag (Gehaltsgruppenverzeichnis); BGB § 611 ; Berufsgruppenkatalog (vom 8. März 1924 - RGBl I S. 274); Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus (vom 1. Januar 1990) § 31 Abs. 3, § 32; SGB VI § 133 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus (im folgenden: MTV), der auf das Arbeitsverhältnis kraft Organisationszugehörigkeit der Parteien Anwendung findet.