BAG - Urteil vom 30.09.2015
4 AZR 641/13
Normen:
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 28.06.2011 § 8 Nr. 3.1 Lohngruppe 6; Lohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 23.08.2011 § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Gebäudereinigung Nr. 28
AUR 2016, 82
BB 2016, 115
EzA-SD 2016, 15
NZA 2016, 720
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 488/12
ArbG Ludwigshafen, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 770/12

Eingruppierung eines Gebäudereinigers aufgrund des LTV 2012Voraussetzungen der Eingruppierung in die Lohngruppe 6A

BAG, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 641/13

DRsp Nr. 2015/21417

Eingruppierung eines Gebäudereinigers aufgrund des LTV 2012 Voraussetzungen der Eingruppierung in die Lohngruppe 6A

Orientierungssatz: Ein Entgeltanspruch nach der Lohngruppe 6a LTV 2012 - "Beschäftigte der Lohngruppe 6 nach dreimonatiger Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk" - setzt eine Tätigkeit des Arbeitnehmers voraus, welche die tariflichen Anforderungen der Lohngruppe 6 LTV 2012 erfüllt. Allein eine dreimonatige Tätigkeit im Gebäudereiniger-Handwerk und der Umstand, dass ein Arbeitnehmer nach der Lohngruppe 6 LTV 2012 vergütet wurde, begründet keinen Entgeltanspruch nach dieser Lohngruppe.

Für die Eingruppierung in die Lohngruppe 6A des LTV 2012 reicht es nicht aus, dass der Arbeitnehmer mehr als drei Monate im Gebäudereiniger-Handwerk beschäftigt gewesen und zuvor nach der Lohngruppe 6 LTV 2012 vergütet worden ist. Denn insoweit verweist die Regelung des LTV auf den RTV, wonach eine überwiegende Tätigkeit in der Glas- und Fassadenreinigung, der Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen und Verkehrseinrichtungen oder von Außenbeleuchtungsanlagen erforderlich war.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. April 2013 - 6 Sa 488/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: