LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.09.2022
7 Sa 2/22
Normen:
AVR Caritas Anl. 33 Anh. B EG S8;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1408/21

Eingruppierung eines gelernten Tischlers mit Tätigkeit in einem förderorientierten Bereich mit Menschen mit Behinderung nach den AVR des Deutschen Caritasverbandes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 2/22

DRsp Nr. 2023/764

Eingruppierung eines gelernten Tischlers mit Tätigkeit in einem förderorientierten Bereich mit Menschen mit Behinderung nach den AVR des Deutschen Caritasverbandes

Ein gelernter Tischler, der nicht über eine zusätzliche Qualifikation als Heilerzieher oder Heilerziehungspfleger verfügt, ist für eine Tätigkeit in einer produktionsorientierten Behindertenwerkstatt, in der auch verpflichtende Pflegemaßnahmen durchzuführen sind, zutreffend in die Entgeltgruppe S4 der Anl. 33 zu den AVR des Deutschen Caritasverbandes eingruppiert.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.11.2021, Az.: 4 Ca 1408/21, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AVR Caritas Anl. 33 Anh. B EG S8;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger in die Entgeltgruppe S 8a der Anlage 33 zu den AVR des Deutschen Caritasverbandes einzugruppieren ist.

Der 1974 geborene Kläger ist gelernter Tischler. Gemäß Bescheid vom 27.11.2018 (Bl. 15 d. A.) ist er einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

1. 2.