BAG - Urteil vom 31.10.1990
4 AZR 260/90
Normen:
BAT (1975) § 22, § 23 Anl. 1a Teil I VergGr. VI b Fallgr. 41, V c Fallgr. 14;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 14.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2154/87
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 26.7.1989 - 9 (4) Sa 1713/88 -,

Eingruppierung eines Geschäftsstellenverwalters

BAG, Urteil vom 31.10.1990 - Aktenzeichen 4 AZR 260/90

DRsp Nr. 2000/1188

Eingruppierung eines Geschäftsstellenverwalters

» Ladungen und Zustellungen können nur dann als schwierige Tätigkeiten eines Geschäftsstellenverwalters im Sinne der VergGr. VI b und V c BAT angesehen werden, wenn sie vom Geschäftsstellenverwalter selbst angeordnet werden. Die Ausführung entsprechender Verfügungen der Richter und Rechtspfleger genügt insoweit nicht.«

Normenkette:

BAT (1975) § 22, § 23 Anl. 1a Teil I VergGr. VI b Fallgr. 41, V c Fallgr. 14;

Tatbestand:

Der Kläger steht seit 1978 in den Diensten des beklagten Landes und wird als Angestellter beim Amtsgericht S beschäftigt. Seit 1. Januar 1987 ist er Verwalter einer Geschäftsstelle für Zivilsachen. Die Parteien haben die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) und der diesen ergänzenden oder ändernden Sonderregelungen und Tarifverträge vereinbart. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. VI b BAT.