BAG - Urteil vom 18.03.2015
4 AZR 59/13
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - Besonderer Teil Verwaltung - i.d.F. vom 27. Juli 2009 (TVöD -BT-V/VKA) Entgeltgruppe S 14; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 22 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BAT § 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 52
BAGE 151, 150
BB 2015, 1779
DB 2015, 6
EzA-SD 2015, 7
NZA 2015, 1532
NZA-RR 2015, 479
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1796/11
ArbG Münster, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1113/11

Eingruppierung eines im sozialpsychiatrischen Dienst einer kommunalen Gebietskörperschaft beschäftigten Sozialarbeiterin

BAG, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 59/13

DRsp Nr. 2015/11484

Eingruppierung eines im sozialpsychiatrischen Dienst einer kommunalen Gebietskörperschaft beschäftigten Sozialarbeiterin

Das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD -BT-V/VKA setzt eine mit denen der ersten Alternative "gleichwertige" Tätigkeit voraus. Dazu muss die Tätigkeit im Rahmen einer Gefahrenabwehr erforderlich sein. Es bedarf jedoch keiner der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD -BT-V/VKA entsprechenden Entscheidungsbefugnis im engeren Sinne. Orientierungssätze: 1. Die Gerichte für Arbeitssachen haben die tatsächlichen Grundlagen zur Bestimmung des Arbeitsvorgangs festzustellen. Dabei kann nicht allein auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten sowie deren Aufgliederung abgestellt werden. Diese dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Sie kann nicht ohne Weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden.