BAG - Urteil vom 12.12.2012
4 AZR 171/11
Normen:
ZPO § 565; ZPO § 516 Abs. 1; BAT/VKA Anlage 1a VergGr. Vb;
Fundstellen:
AP BAT 1975 § 22, § 23 Nr. 326
NZA-RR 2013, 616
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 673/09
ArbG Würzburg, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 595/06

Eingruppierung eines Kassenleiters

BAG, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 171/11

DRsp Nr. 2013/16373

Eingruppierung eines Kassenleiters

Orientierungssätze: 1. Die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme setzt voraus, dass das Revisionsurteil noch nicht verkündet ist. 2. Leiter der Vollstreckungsstelle iSd. Tätigkeitsmerkmales der Vergütungsgruppe Vb BAT ist nur derjenige, der verantwortlich zu prüfen hat, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gegeben sind, dem die Ausfertigung der Vollstreckungsklausel obliegt und der die Vollstreckungsmaßnahmen zu veranlassen hat, ohne dass er sie selbst im Einzelnen ausführen muss.

Der Leiter eine Gemeindekasse efüllt nicht die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vb BAT, wenn er nicht gleichzeitig Leider Vollstreckungsstelle ist. .ter Dies ist nur der Fall, wenn er die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung feststellt und die Vollstreckungsklausel ausfertigt

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Januar 2011 - 5 Sa 673/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 565; ZPO § 516 Abs. 1; BAT/VKA Anlage 1a VergGr. Vb;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und sich daraus ergebende Gehaltsdifferenzen.