LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.04.2017
4 Sa 242/16
Normen:
TVöD Entgeltgruppe 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 714/15

Eingruppierung eines kommunalen Angestellten mit Aufgaben und Funktionen im Bereich der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Stromversorgung nach dem TVöD

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 242/16

DRsp Nr. 2017/14234

Eingruppierung eines kommunalen Angestellten mit Aufgaben und Funktionen im Bereich der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Stromversorgung nach dem TVöD

Eine Eingruppierung eines kommunalen Angestellten mit Aufgaben und Funktionen im Bereich der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Stromversorgung in die Entgeltgruppe 8 gem. TVöD kommt nicht in Betracht, wenn sich schon dem eigenen Vortrag nicht entnehmen lässt, dass die Tätigkeiten überwiegend selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erfordern.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 07.04.2017, Az.: 5 Ca 714/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD Entgeltgruppe 8 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers in der Zeit vom 03.08.2011 bis 31.12.2014.

Der Kläger ist bei der beklagten Verbandsgemeinde seit dem 01.12.2007 als Angestellter beschäftigt. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des TVöD in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Mit Organisationsverfügung vom 25.06.2010 wurden dem Kläger folgende Aufgaben bzw. Funktionen übertragen:

Aufgaben und Funktionen
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