LAG Niedersachsen - Urteil vom 26.07.2018
7 Sa 1042/17 E
Normen:
TV-EntgO-L § 3; TV EntgO-L Anlage Abschn. 2 Nr. 2-3; TV-EntgO-L Anlage Abschn. 2 Protokollerklärung Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 130/17

Eingruppierung eines Lehrer mit ausländischem HochschulabschlussUnbegründete Zahlungsklage bei fehlender Gleichstellungserklärung der zuständigen Landesbehörde

LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.07.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 1042/17 E

DRsp Nr. 2018/15412

Eingruppierung eines Lehrer mit ausländischem Hochschulabschluss Unbegründete Zahlungsklage bei fehlender Gleichstellungserklärung der zuständigen Landesbehörde

Eingruppierung eines Lehrers mit einem ausländischen Studienabschluss nach dem zweiten Abschnitt der Anlage zum TV EntgO-L.

Die Regelung in Nr. 2 und Nr. 3 des zweiten Abschnitts der Anlage zum TV-EntgO-L (Lehrkräfte der Länder) enthalten keine Bestimmung dazu, wann ein ausländischer Hochschulabschluss die Voraussetzungen einer (wissenschaftlichen) Hochschulbildung im Sinne der Bestimmungen erfüllt. Das ergibt sich vielmehr aus der Protokollerklärung Nr. 10 zum zweiten Abschnitt der Anlage zum TV-EntgO-L (Lehrkräfte der Länder), nach deren eindeutigem Wortlaut die Gleichstellung der ausländischen Hochschulbildung mit einem deutschen Hochschulabschluss durch die zuständige Landesbehörde erforderlich ist.

Die Berufung des Klägers gegen Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 6. September 2017 - 11 Ca 130/17 E - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-EntgO-L § 3; TV EntgO-L Anlage Abschn. 2 Nr. 2-3; TV-EntgO-L Anlage Abschn. 2 Protokollerklärung Nr. 10;

Tatbestand: