BAG - Urteil vom 23.11.1994
4 AZR 885/93
Normen:
MTB II § 21 Abs. 1, § 22; SV 2 a Lohngruppe 9 Fallgruppen 4, 5;
Fundstellen:
NZA 1995, 484
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 14.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 325/93
ArbG Koblenz, vom 13.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 307/92

Eingruppierung eines Luftfahrzeughydraulikmechanikers

BAG, Urteil vom 23.11.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 885/93

DRsp Nr. 1995/3143

Eingruppierung eines Luftfahrzeughydraulikmechanikers

»1. Das Tatbestandsmerkmal der den Heeresinstandsetzungswerken, Luftwaffenwerften sowie dem Marinearsenal "vergleichbaren Einrichtungen" ist so auszulegen, daß es als Merkmal für den Wert der Tätigkeit des Arbeiters als Bemessungsgröße für seine Entlohnung geeignet ist. 2. Eine einer Luftwaffenwerft "vergleichbare Einrichtung" setzt daher voraus, daß in dieser - wie in der Luftwaffenwerft - auch in nennenswertem Umfang Instandsetzungsarbeiten der Materialerhaltungsstufen (MES) 3 und 4 ausgeführt werden. 3. Unerheblich ist hingegen für den Begriff der "vergleichbaren Einrichtung", ob es sich bei dieser um eine selbständige Dienststelle handelt und ob dort auch Fluggerät anderer Dienststellen instandgesetzt wird.« Hinweise des Senats: Zur tätigkeitsbezogenen Interpretation von Eingruppierungsmerkmalen vgl. die Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 1982 - 4 AZR 464/79 - AP Nr. 3 zu § 22 MTB II SV 2a und vom 25. August 1993 - 4 AZR 566/92 - ZTR 1994, 242.

Normenkette:

MTB II § 21 Abs. 1, § 22; SV 2 a Lohngruppe 9 Fallgruppen 4, 5;

Tatbestand:

Der Streit der Parteien geht um die tarifgerechte Entlohnung des Klägers.