BAG - Urteil vom 10.12.2014
4 AZR 261/13
Normen:
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer von Schienenverkehrs- und Schieneninfrastrukturunternehmen (MTV-Schiene) § 24; Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernETV) § 5, Anlage 3a: Entgeltgruppenverzeichnis 1 (EGV 1), Funktionsgruppe (FGr) 1 (Anlagen- und Fahrzeuginstandhaltung), Entgeltgruppe 106, 107; Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 - Anlagen- und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1-TV) § 5, Entgeltgruppe 106, 107;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1475/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10695/09

Eingruppierung eines mit der Vertretung eines sog. Freigabeberechtigten C beauftragten Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 4 AZR 261/13

DRsp Nr. 2015/6629

Eingruppierung eines mit der Vertretung eines sog. Freigabeberechtigten C beauftragten Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Den Tarifvertragsparteien steht es bei der Eingruppierung grundsätzlich frei, von dem tariflichen Erfordernis einer überwiegend ausgeübten Tätigkeit bei Übertragung von Tätigkeiten, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, abzusehen. Für die Eingruppierung nach einer höheren Entgeltgruppe ist es dann ausreichend, dass dem Arbeitnehmer solche Tätigkeiten in rechtserheblichen Ausmaß übertragen worden sind. 2. Eine "nicht nur vorübergehende übertragene Tätigkeit" liegt vor, wenn eine Tätigkeit nach dem bei ihrer Übertragung zum Ausdruck kommenden Willen des Arbeitgebers auf Dauer übertragen werden soll. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die zeitliche Lage und der Umfang der Tätigkeit bereits im Einzelnen feststeht. 3. Wird einem Arbeitnehmer die Vertretung anderer Arbeitnehmer übertragen, ist es für eine nicht nur vorübergehende Übertragung ausreichend, dass er nach dem Willen des Arbeitgebers auch bei weiteren Vertretungsfällen eingesetzt werden soll. Es kommt nicht darauf an, ob bereits im Einzelnen vorhersehbar ist, wann solche Vertretungsfälle eintreten.