Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24.08.2011 - 2 Ca 10695/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe I - Anlagen- und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGR I-TV) in der ab dem 01.03.2008 bzw. seit dem 01. Januar 2010 geltenden Fassung.
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