LAG Hamm - Urteil vom 13.01.2017
16 Sa 199/16
Normen:
Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der E-Sicherheit GmbH;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1414/15

Eingruppierung eines Mitarbeiters in der Regionalen Sicherheitsleitstelle bei der Deutschen Bahn Sicherheit GmbHEingruppierung eines Einsatzkoordinators in einer Regionalen Sicherheitsleitstelle bei der Deutschen Bahn Sicherheit GmbH

LAG Hamm, Urteil vom 13.01.2017 - Aktenzeichen 16 Sa 199/16

DRsp Nr. 2017/11958

Eingruppierung eines Mitarbeiters in der "Regionalen Sicherheitsleitstelle" bei der Deutschen Bahn Sicherheit GmbH Eingruppierung eines Einsatzkoordinators in einer Regionalen Sicherheitsleitstelle bei der Deutschen Bahn Sicherheit GmbH

1. Ein Arbeitnehmer, der als Regionaler Sicherheitskoordinator in einer Sicherheitsleitstelle bei der Deutschen Bahn Sicherheit GmbH eingesetzt wird, ist nach der Entgeltgruppe E des TV-Sicherheit zutreffend eingruppiert. 2. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe F, nämlich dass die zu verrichtenden Tätigkeiten eine einschlägige Zusatzausbildung mit einem allgemein anerkannten Abschluss erfordern, ist nicht erfüllt, wenn der betreffende Arbeitnehmer lediglich einige Lehrgänge absolviert hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.01.2016 - 4 Ca 1414/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der E-Sicherheit GmbH;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

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