LAG Chemnitz - Urteil vom 11.07.2014
4 Sa 535/11
Normen:
B-ERTV § 2 Abs. 2 S. 1; B-ERTV § 2 Abs. 2 S. 2; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 605/11

Eingruppierung eines Müllwerkers in einem Unternehmen der AbfallwirtschaftUnbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zu den tariflichen Eingruppierungsmerkmalen des Bundes-Entgeltrahmentarifvertrages

LAG Chemnitz, Urteil vom 11.07.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 535/11

DRsp Nr. 2016/9590

Eingruppierung eines Müllwerkers in einem Unternehmen der Abfallwirtschaft Unbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zu den tariflichen Eingruppierungsmerkmalen des Bundes-Entgeltrahmentarifvertrages

1. Im Falle einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Arbeitnehmer nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen und des Verfahrensrechts diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Streitfall zu beweisen, aus denen für das Gericht die rechtliche Schlussfolgerung möglich ist, dass er die tariflichen Tätigkeitsmerkmale und gegebenenfalls auch die darin vorgesehenen Qualifizierungsmerkmale erfüllt; dazu bedarf es eines entsprechenden substantiierten Tatsachenvortrags. 2. Von den gleichen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer keine Eingruppierungsfeststellungsklage erhebt sondern innerhalb einer Zahlungsklage das Vorliegen der Voraussetzungen einer entsprechenden Eingruppierung behauptet. 3. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Entgeltrahmentarifvertrages (B-ERTV) ist für eine Eingruppierung die "überwiegend ausgeübte Tätigkeit" entscheidend; das ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt.