LAG Chemnitz - Urteil vom 05.06.2014
4 Sa 535/11
Normen:
B-ERTV § 2 Abs. 2 S. 1-2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 263;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 605/11

Eingruppierung eines Müllwerkers nach dem BundesentgeltrahmentarifvertragUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zum zeitlichen Umfang der Erfüllung beanspruchter TarifmerkmaleUnzulässige Klageerweiterung zur Vergütung aus geringeren Vergütungsgruppen

LAG Chemnitz, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 535/11

DRsp Nr. 2018/10869

Eingruppierung eines Müllwerkers nach dem Bundesentgeltrahmentarifvertrag Unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zum zeitlichen Umfang der Erfüllung beanspruchter Tarifmerkmale Unzulässige Klageerweiterung zur Vergütung aus geringeren Vergütungsgruppen

1. Im Falle einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen und des Verfahrensrechts diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Streitfall zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die tariflichen Tätigkeitsmerkmale – gegebenenfalls unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungsmerkmale – erfüllt. 2. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundesentgeltrahmentarifvertrages vom 24.10.2001 (B-ERTV) ist für eine Eingruppierung die „überwiegend ausgeübte Tätigkeit“ entscheidend. Das ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. 3. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 B-ERTV ist der Bewertungszeitraum der Kalendermonat, so dass zum Zweck der eingruppierungsrechtlichen Bewertung der Tätigkeit auf die jeweiligen Umstände des Kalendermonats abzustellen ist.