Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR).
Der Kläger ist als Oberarzt in der gefäßchirurgischen Abteilung der Beklagten tätig. In dieser Abteilung arbeiten zumindest seit Oktober 1991 ständig ein Chefarzt, zwei Oberärzte, vier Assistenzärzte und drei Ärzte im Praktikum (ÄiP). Der Kläger ist durch ausdrückliche Anordnung der Beklagten zum ständigen Vertreter des Chefarztes bestellt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung. Der Kläger erhält z.Zt. Vergütung nach der VergGr. I a der Anlage 2 zu den AVR.
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