BAG - Urteil vom 28.09.1994
4 AZR 727/93
Normen:
AVR (Caritasverband) § 12, (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes) Anlage 2 Vergütungsgruppen 1, 1 a;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 12 AVR
BB 1995, 208
DB 1995, 633
NZA 1995, 861
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 31.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 833/93
ArbG Gelsenkirchen, vom 20.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 810/92

Eingruppierung eines Oberarztes

BAG, Urteil vom 28.09.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 727/93

DRsp Nr. 1995/3140

Eingruppierung eines Oberarztes

»Ärzte im Praktikum (ÄiP) gehören nicht zu den "unterstellten Ärzten" im Sinne der Vergütungsgruppen 1 a bzw. 1 der Anlage 2 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR).«

Normenkette:

AVR (Caritasverband) § 12, (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes) Anlage 2 Vergütungsgruppen 1, 1 a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR).

Der Kläger ist als Oberarzt in der gefäßchirurgischen Abteilung der Beklagten tätig. In dieser Abteilung arbeiten zumindest seit Oktober 1991 ständig ein Chefarzt, zwei Oberärzte, vier Assistenzärzte und drei Ärzte im Praktikum (ÄiP). Der Kläger ist durch ausdrückliche Anordnung der Beklagten zum ständigen Vertreter des Chefarztes bestellt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung. Der Kläger erhält z.Zt. Vergütung nach der VergGr. I a der Anlage 2 zu den AVR.