BAG - Urteil vom 25.01.2012
4 AZR 46/10
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 15; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 16;
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 175/08
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 10421/07

Eingruppierung eines Oberarztes

BAG, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 46/10

DRsp Nr. 2012/15023

Eingruppierung eines Oberarztes

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 11. August 2009 - 1 Sa 175/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 15; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Eingruppierung des Klägers in der Entgeltgruppe III des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA) für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. März 2007.

Der Kläger ist seit dem 16. März 1996 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2007 war er bei der Beklagten beschäftigt. Zunächst waren befristete Arbeitsverträge über eine Assistenzarzt-Tätigkeit vereinbart worden; mit Arbeitsvertrag vom 6. Mai 2005 wurde der Kläger dann unbefristet eingestellt. Dieser letzte Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1