LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.06.2018
3 Sa 206/17
Normen:
TVöD -VKA § 12 Abs. 1; TVöD -VKA § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 20.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1997/15

Eingruppierung eines Sachbearbeiters für Ordnungsrecht in der Abfallbehörde und im UmweltamtUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zum Heraushebungsmerkmal gründliche, umfassende Fachkenntnisse

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 206/17

DRsp Nr. 2018/12754

Eingruppierung eines Sachbearbeiters für Ordnungsrecht in der Abfallbehörde und im Umweltamt Unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zum Heraushebungsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse"

Begehrt die klagende Partei im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage die Vergütung nach einer Entgeltgruppe TVöD -VKA mit dem Heraushebungsmerkmal 'gründliche, umfassende Fachkenntnisse', so hat sie die konkreten Tätigkeiten nebst Beschreibung der jeweiligen konkreten Arbeitsschritte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Für das Heraushebungsmerkmal 'gründliche, umfassende Fachkenntnisse' hat die klagende Partei zudem detailliert die Umstände zu benennen, aus denen der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass ohne die behaupteten 'gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse' im Bereich des jeweiligen Arbeitsvorganges ein verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 29.05.2017 - 5 Ca 1997/15 - abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -VKA § 12 Abs. 1; TVöD -VKA § 12 Abs. 2;

Tatbestand: