LAG Nürnberg - Urteil vom 29.04.2014
1 Sa 315/13
Normen:
TVöD § 15;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 594
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 10.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 460/11

Eingruppierung eines Sachbearbeiters zur Festsetzung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in städtischem Jobcenter

LAG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 315/13

DRsp Nr. 2014/13721

Eingruppierung eines Sachbearbeiters zur "Festsetzung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen" in städtischem Jobcenter

1. Die Arbeitsaufgabe eines Sachbearbeiters "Heranziehung Unterhaltspflichtiger" in einem Jobcenter enthält einen "großen" Arbeitsvorgang im Sinne des Eingruppierungsrechts. 2. Hat ein solcher Sachbearbeiter in rechtserheblichem Ausmaß die Heranziehung unterhaltspflichtiger Selbständiger zu prüfen, festzustellen und festzusetzen, kann die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVÜ (früher Vergütungsgruppe IVa, Fallgruppe 1 BAT) gerechtfertigt sein.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 10.12.2012, AZ: 5 Ca 460/11 wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 15;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche als Konsequenz einer vom Kläger begehrten höheren tariflichen Eingruppierung.