BAG - Urteil vom 26.09.2012
4 AZR 688/10
Normen:
BAT-O § 2 Buchst. x; BAT-O § 11 S. 2; BAT-O § 22; BAT-O Anlage 2 Sonderregelung SR 2x; BBesG Anlage I;
Fundstellen:
AP BAT-O § 11 Nr. 28
NZA 2013, 640
NZA-RR 2013, 315
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 832/09
ArbG Cottbus, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1609/08

Eingruppierung eines Sachgebietsleiters Brand- und Zivilschutz

BAG, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 688/10

DRsp Nr. 2013/4887

Eingruppierung eines Sachgebietsleiters Brand- und Zivilschutz

Orientierungssätze: 1. Beansprucht ein Angestellter im öffentlichen Dienst, der aufgrund tariflicher Bestimmungen nach derjenigen Vergütungsgruppe des BAT-O zu vergüten ist, die der in § 11 Satz 2 BAT-O genannten Besoldungsgruppe eines vergleichbaren Beamten entspricht, die Vergütung einer höheren Vergütungsgruppe, muss - wie bei einem Beamten - die Eignung des Beschäftigten für die Beförderungsstelle feststehen und eine entsprechende Planstelle im Haushalt tatsächlich zur Verfügung stehen. Selbst dann hat der Angestellte lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Arbeitgebers. 2. Tarifliche Eingruppierungsregelungen über Bewährungszeiten, die unmittelbar zu einer tariflichen Höhergruppierung führen können, sind für den Anspruch auf eine Höhergruppierung in eine nach § 11 Satz 2 BAT-O aus dem Beamtenrecht zu ermittelnde Vergütungsgruppe ohne Bedeutung. 3. Ein Angestellter, der gegenüber einem kommunalen Arbeitgeber eine Höhergruppierung begehrt, kann sich unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich nicht auf eine in anderen Kommunen tatsächlich geübte Eingruppierungspraxis berufen.