LAG Bremen - Urteil vom 28.09.2016
3 Sa 57/16
Normen:
Gehaltsrahmenabkommen zwischen dem Arbeitgeberverband Eisen- und Stahlindustrie e.V. und der Industriegewerkschaft Metall vom 11.12.1975;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3131/15

Eingruppierung eines Schichtmeisters in der Flämmerei aufgrund des Gehaltsrahmenabkommens zwischen dem Arbeitgeberverband Eisen- und Stahlindustrie e.V. und der Industriegewerkschaft Metall vom 11.12.1975

LAG Bremen, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 57/16

DRsp Nr. 2017/5407

Eingruppierung eines Schichtmeisters in der Flämmerei aufgrund des Gehaltsrahmenabkommens zwischen dem Arbeitgeberverband Eisen- und Stahlindustrie e.V. und der Industriegewerkschaft Metall vom 11.12.1975

Ein Schichtmeister in der Flämmerei erbringt nicht überwiegend Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Gruppe M4 des § 3c des Gesamtrahmenabkommens zwischen dem Arbeitgeberverband Eisen- und Stahlindustrie e.V. und der Industriegewerkschaft Metall vom 11.12.1975.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 28.01.2016 - 3 Ca 3131/15 - wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.

Normenkette:

Gehaltsrahmenabkommen zwischen dem Arbeitgeberverband Eisen- und Stahlindustrie e.V. und der Industriegewerkschaft Metall vom 11.12.1975;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 12. Februar 1985 bei der Beklagten beschäftigt und wird seitdem als Schichtmeister in der Flämmerei, als sogenannter "Schichtmeister TSF" eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet kraft Tarifbindung das Gehaltsrahmenabkommen zwischen dem Arbeitgeberverband Eisen- und Stahlindustrie e.V. und der Industriegewerkschaft Metall vom 11. Dezember 1975 Anwendung (im Folgenden als "GRA" bezeichnet).