LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.06.2017
8 Sa 1249/16 E
Normen:
TVöD Entgeltgruppe 9 b Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 419/15

Eingruppierung eines Schiffsführers im Bereich Hunte und Weser

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.06.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 1249/16 E

DRsp Nr. 2018/8878

Eingruppierung eines Schiffsführers im Bereich Hunte und Weser

Das Große Rheinpatent ist kein internationales Befähigungszeugnis iSd Entgeltgruppe 9 b Ziffer 1 TVöD für Beschäftigte bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung im Küstenbereich für Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten gemäß Ziffer 1.1 des Teils V der Entgeltordnung des Bundes.

1. Ein Schiffführer im Bereich Hunte und Weser hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 b Nr. 1 TVöD für Beschäftigte bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung im Küstenbereich für Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten gemäß Nr. 1.1 des Teils V der Entgeltordnung des Bundes, da für die ihm übertragene Tätigkeit ein internationales nautisches Befähigungszeugnis im Tarifsinne nicht erforderlich ist.