BAG - Urteil vom 17.04.2013
4 AZR 915/11
Normen:
ZPO § 551 Abs. 3; Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ERA NRW vom 18. Dezember 2003) § 2; Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ERA NRW vom 18. Dezember 2003) § 3; Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ERA NRW vom 18. Dezember 2003) Entgeltgruppe 13;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 226
NZA 2015, 832
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 495/11
ArbG Siegen, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1100/10

Eingruppierung eines Schmelzmeisters nach dem Entgeltrahmenabkommen NRW; Bewertungsfaktor Handlungs- und Entscheidungsspielraum

BAG, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 915/11

DRsp Nr. 2013/22054

Eingruppierung eines Schmelzmeisters nach dem Entgeltrahmenabkommen NRW; Bewertungsfaktor Handlungs- und Entscheidungsspielraum

Orientierungssätze: 1. Die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die in Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltordnung genannt werden (hier: "Erfüllung der Arbeitsaufgaben ... überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbständig" und "Prägung"), durch das Landesarbeitsgericht kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob von den zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen worden ist, ob diese bei der Subsumtion beibehalten worden sind, ob bei der Anwendung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden oder die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist. 2. Eine Verfahrensrüge muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO ua. darlegen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, also bei richtigem Verfahren das Berufungsgericht möglicherweise anders entschieden hätte, sofern sich dies nicht aus der Art des gerügten Verfahrensfehlers von selbst ergibt.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. September 2011 - 8 Sa 495/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 551 Abs. 3;