BAG - Urteil vom 11.09.1991
4 AZR 64/91
Normen:
TVAL II § 51, § 58; VergGr. 5, 6;
Fundstellen:
BB 1991, 2536
NZA 1992, 469
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 30.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 492/90
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 13.11.1990 - 8 (6) Sa 1027/90 -,

Eingruppierung eines Schwergeräteinspektors

BAG, Urteil vom 11.09.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 64/91

DRsp Nr. 1996/6147

Eingruppierung eines Schwergeräteinspektors

»1. Nach dem TVAL II sind bei der Eingruppierung die einzelnen Tätigkeiten grundsätzlich getrennt zu bewerten, wobei die überwiegende Tätigkeit für die Zuordnung zu einer Vergütungsgruppe maßgeblich ist. Bei tatsächlich nicht trennbaren Tätigkeiten ist insoweit eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit anzunehmen. 2. Die Tätigkeitsmerkmale des § 58 TVAL II bauen in der Weise aufeinander auf, daß in den höheren Gehaltsgruppen auch höhere Anforderungen nicht nur an die Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit (objektive Erfordernisse) gestellt werden, sondern auch an die persönliche Qualifikation des Arbeitnehmers (subjektive Erfordernisse). Im Bereich des § 58 TVAL II ist es ausreichend, wenn die objektiven und subjektiven Erfordernisse der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Gehaltsgruppe unter Berücksichtigung der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale der jeweils niedrigeren Gehaltsgruppen bestimmt und abgegrenzt werden (vgl. Senatsurteil vom 24.4.1974 - 4 AZR 267/73 - AP Nr. 2 zu § 58 TVAL II).