Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers ab dem 1. Januar 2004.
Die Beklagte ist eine Spielbank. Der Kläger ist bei ihr seit 1978 beschäftigt. Er wurde als Sous-Chef eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des am 1. September 2003 in Kraft getretenen Rahmentarifvertrages (Klassisches Spiel) vom 3. September 2003 (RTV) und des am 1. September 2003 in Kraft getretenen Tronc- und Gehaltstarifvertrages (Klassisches Spiel) vom 3. September 2003 Anwendung. Im RTV heißt es:
"§ 1 Geltungsbereich
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