BAG - Urteil vom 15.11.2006
10 AZR 736/05
Normen:
RTV (Klassisches Spiel) § 1 § 2 § 3 § 4 ; Tronc- und Gehaltstarifvertrag (Klassisches Spiel) § 7 Abs. 1 S. 1, 2, Vergütungstabelle A der Anlage ; GewO § 106 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Spielbanken
NZA-RR 2007, 224
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1362/05
ArbG Berlin, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 27927/04

Eingruppierung eines Sous-Chefs bei längerem Einsatz als Tischchef in Spielbank

BAG, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 10 AZR 736/05

DRsp Nr. 2007/558

Eingruppierung eines Sous-Chefs bei längerem Einsatz als Tischchef in Spielbank

Orientierungssätze:1. Der nach § 4 Abs. 1 Abschn. A RTV zulässige Einsatz unterschiedlich vergüteter spieltechnischer Arbeitnehmer als Tischchefs beruht auf den Besonderheiten der Vergütung nach dem Tronc-Prinzip.2. Ein Sous-Chef hat auch dann keinen Anspruch auf die einem Tischchef zustehende höhere Vergütung, wenn die Spielbank ihn längere Zeit ausschließlich als Tischchef einsetzt.

Normenkette:

RTV (Klassisches Spiel) § 1 § 2 § 3 § 4 ; Tronc- und Gehaltstarifvertrag (Klassisches Spiel) § 7 Abs. 1 S. 1, 2, Vergütungstabelle A der Anlage ; GewO § 106 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers ab dem 1. Januar 2004.

Die Beklagte ist eine Spielbank. Der Kläger ist bei ihr seit 1978 beschäftigt. Er wurde als Sous-Chef eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des am 1. September 2003 in Kraft getretenen Rahmentarifvertrages (Klassisches Spiel) vom 3. September 2003 (RTV) und des am 1. September 2003 in Kraft getretenen Tronc- und Gehaltstarifvertrages (Klassisches Spiel) vom 3. September 2003 Anwendung. Im RTV heißt es:

"§ 1 Geltungsbereich