LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.08.2014
16 Sa 99/14
Normen:
§§ 12, 14 PsychKG NW; §§ 17 TVÜ, 22 BAT; Anhang zu Anlage C (VKA) für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst zum TVöD;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1716/11

Eingruppierung eines Sozialarbeiters im Sozialpsychiatrischen Dienst nach § 1 PsychKG NW

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2014 - Aktenzeichen 16 Sa 99/14

DRsp Nr. 2014/14171

Eingruppierung eines Sozialarbeiters im Sozialpsychiatrischen Dienst nach § 1 PsychKG NW

1. Die Hilfe- und Beratungstätigkeit eines Sozialarbeiters im Sozialpsychiatrischen Dienst nach § 1 PsychKG NW bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang.2. Sie erfüllt nicht das Qualifizierungsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 2. Alt., da keine Tätigkeiten erbracht werden, die für die Entscheidung über eine zwangsweise Unterbringung nach § 12, 14 PsychKG NW erforderlich sind.3. Die Tätigkeit ist auch nicht als gleichwertig mit der eines Mitarbeiters im Jugendamt, der Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls trifft, anzusehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 10.11.2011 - 3 Ca 1716/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§§ 12, 14 PsychKG NW; §§ 17 TVÜ, 22 BAT; Anhang zu Anlage C (VKA) für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst zum TVöD;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in deren Entgeltgruppe aus dem Anhang zu der Anlage C (VKA) für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst zum TVöD.