Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 10.11.2011 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in deren Entgeltgruppe aus dem Anhang zu der Anlage C (VKA) für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst zum TVöD.
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