LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2012
11 Sa 218/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BAT/AOK-Neu § 20 Abs. 1; BAT/AOK-Neu § 20 Abs. 2; BAT/AOK-Neu § 20 Anlage 1a 8 Nr. 3; BAT/AOK-Neu § 24 Abs. 1 S. 2; BAT/AOK-Neu § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2806/11

Eingruppierung eines Sozialversicherungsangestellten mit Tätigkeiten eines Vollstreckungsbeamten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 218/12

DRsp Nr. 2013/5803

Eingruppierung eines Sozialversicherungsangestellten mit Tätigkeiten eines Vollstreckungsbeamten

Das Tätigkeitsbeispiel der "Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben" im Sinne der Vergütungsgruppe 8 Ziff. 3 der Anlage 1a zu § 20 BAT/AOK-Neu liegt vor, wenn die übertragene Sachbearbeitung Kenntnisse erfordert, die im Ausbildungsberuf nicht vermittelt worden sind.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.03.2012 - 8 Ca 2806/11 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BAT/AOK-Neu § 20 Abs. 1; BAT/AOK-Neu § 20 Abs. 2; BAT/AOK-Neu § 20 Anlage 1a 8 Nr. 3; BAT/AOK-Neu § 24 Abs. 1 S. 2; BAT/AOK-Neu § 23 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die richtige tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der am 27.08.1970 geborene Kläger hat im Juli 1995 die Abschlussprüfung im Beruf zum Sozialversicherungsangestellten abgelegt und ist seit dem 01.10.1995 bei der Beklagten beschäftigt.

In § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.10.1995 (Blatt 7 d. A.) haben die Parteien das Folgende geregelt:

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