BAG - Urteil vom 01.07.2009
4 AZR 249/08
Normen:
RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II Protokollerklärung Nr. 1; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; Bezirk-Zusatztarifvertrag zum BMT-G für den Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen § 4; Bezirk-Zusatztarifvertrag zum BMT-G für den Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen Lohngruppenverzeichnis Lohngruppe 5 Abschnitt a Nr. 1, Abschnitt b;
Fundstellen:
NZA 2010, 120
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1667/07
ArbG Bochum, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2587/06

Eingruppierung eines Spielplatzkontrolleurs; Beschäftigung in einem verwandten Fach

BAG, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 249/08

DRsp Nr. 2009/24956

Eingruppierung eines Spielplatzkontrolleurs; Beschäftigung in einem "verwandten Fach"

Orientierungssätze: 1. Die Eingruppierung in die Lohngr. 5 Abschnitt a Nr. 1 Fall 1 BZT-G/NRW setzt voraus, dass die Tätigkeit von einem Beschäftigten mit einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Berufsausbildung ausgeübt wird und verlangt, dass die Tätigkeit im Wesentlichen dem Berufsbild des erlernten Berufes entspricht. Die Ausübung von Tätigkeiten, die lediglich Fähigkeiten in eng begrenzten Teilbereichen des Berufsbilds erfordern, reicht hierfür nicht aus. 2. Bei der Beschäftigung in einem "verwandten Fach" iSd. Lohngr. 5 Abschnitt a Nr. 1 Fall 2 BZT-G/NRW muss es sich um das Berufsbild eines anerkannten Ausbildungsberufes handeln. 3. Es bleibt offen, ob sich die Tätigkeit in einem verwandten Fach iSd. Lohngr. 5 Abschnitt a Nr. 1 Fall 2 BZT-G/NRW auf einen zum Zeitpunkt des Eingruppierungsbegehrens anerkannten Ausbildungsberuf beziehen muss.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Februar 2008 - 12 Sa 1667/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II Protokollerklärung Nr. 1; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; Bezirk-Zusatztarifvertrag zum BMT-G für den Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen § 4;