Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, den Klägern Vergütung nach der VergGr. II a
Die Kläger haben im Jahre 1982 die staatliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt, und zwar die Klägerin zu 1) in den Fächern Sport und Deutsch, der Kläger zu 2) in den Fächern Sport und Mathematik.
Vom 1. März 1985 bis 28. Februar 1988 waren die Kläger im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für arbeitslose Sportlehrer beim Landeskrankenhaus W. des beklagten Landes beschäftigt. Im Antrag des Landeskrankenhauses auf Förderung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vom 10. August 1984 heißt es u. a.:
"Das ABM-Projekt zielt auf die bewegungstherapeutische Betreuung und Förderung von psychisch Behinderten und Kranken ...
Das Projekt soll wissenschaftlich geleitet und begleitet werden, um erwartete Erfolge zu dokumentieren und im Hinblick auf Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von Bewegungstherapeuten auszuwerten.
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