LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.07.2017
2 Sa 8/17
Normen:
TV-L Entgeltgruppe 13;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2456/15

Eingruppierung eines Sporttherapeuten in einer Klinik für forensische Psychiatrie nach dem TV-L

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 8/17

DRsp Nr. 2018/4626

Eingruppierung eines Sporttherapeuten in einer Klinik für forensische Psychiatrie nach dem TV-L

Ein als Sporttherapeut in einer Klinik für forensische Psychiatrie tätiger Diplom-Sportwissenschaftler ist nicht nach Entgeltgruppe 13 TV-L zu vergüten, da er zwar über die entsprechende wissenschaftliche Ausbildung verfügt, die Tätigkeit als Sporttherapeut diese jedoch nicht erfordert da sie nicht nur von einem wissenschaftlich ausgebildeten Bediensteten erbracht werden kann.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.12.2016 - 2 Ca 2456/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L Entgeltgruppe 13;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der 1980 geborene Kläger ist bei der Beklagten, die als Anstalt des öffentlichen Rechts Rechtsträger der Z. C-Stadt ist, seit dem 07. März 2008 beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 04. März 2008 (Bl. 7, 8 d. A.) hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"§ 1

1. 2. 3. 4.