BAG - Urteil vom 20.09.1995
4 AZR 450/94
Normen:
Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie vom 6. Juli 1984 (LRTV) § 4, Lohngruppe VI und VII; TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie;
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § 1 TVG
BB 1996, 116
EzA § 4 TVG Nr. 27
NZA-RR 1996, 380
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 3 (5) (19) (5) Sa 1552/93 - 15.03.94,
ArbG Essen, vom 18.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3269/92

Eingruppierung eines Straßenführers an Versandanlage

BAG, Urteil vom 20.09.1995 - Aktenzeichen 4 AZR 450/94

DRsp Nr. 1996/481

Eingruppierung eines Straßenführers an Versandanlage

»1. a) Hängen mehrere Arbeitsstationen wie "Einstecken" und "Verpacken" in der Versandanlage eines Zeitungsherstellers zusammen, handelt es sich um eine "Weiterverarbeitungsstraße" i. S. des LRTV. b) Aus den "Protokollnotizen zur Liste der Arbeitsaufgaben" Nr. 2 und Nr. 3 folgt, daß der Begriff der Bearbeitungsstation i. S. des Tätigkeitsbeispiels Nr. 5 zur Lohngruppe VII LRTV unabhängig von der Anzahl der pro Bearbeitungsstation eingesetzten Maschinen zu bestimmen ist. 2. Lohngruppe VII LRTV setzt eine "einschlägige" abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Ob eine "einschlägige" Berufsausbildung nur dann vorliegt, wenn sie "druckindustriebezogen" ist, also in einem Berufsbild der Druckindustrie erfolgt ist, bleibt offen. Die Ausbildung zum Möbelschreiner ist für den Bereich der Abteilung Versand eines Zeitungsherstellers nicht als "einschlägige" Berufsausbildung im Tarifsinne anzusehen.«

Normenkette:

Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie vom 6. Juli 1984 (LRTV) § 4, Lohngruppe VI und VII; TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie;

Tatbestand: