BAG - Urteil vom 26.09.2012
4 AZR 26/11
Normen:
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O) § 21 Abs. 1 Buchst. a; Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O) § 22; Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb-O (TV Lohngruppen-O-TdL) § 1; Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL) § 2; Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL) Anlage 1 Lohngruppe 7 Fallgr. 26.6.3, Lohngruppe 7a Fallgr. 5; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 4 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Anlage 2 Teil A;
Fundstellen:
AuR 2013, 143
NZA-RR 2013, 144
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 379/09
ArbG Stendal, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 236/09

Eingruppierung eines Straßenwärters bei vorübergehender Tätigkeit als Bauaufseher

BAG, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 26/11

DRsp Nr. 2013/1629

Eingruppierung eines Straßenwärters bei vorübergehender Tätigkeit als Bauaufseher

Orientierungssätze: 1. Die Lohngruppe 7 Fallgr. 26.6.3 und die Lohngruppe 7a Fallgr. 5 MTArb-O sind Teil des Lohngruppenverzeichnisses. Mit ihnen haben die Tarifvertragsparteien die Entlohnung solcher Tätigkeiten eigenständig eingruppierungsrelevant geregelt, die sie selbst einerseits als vorübergehend ansehen ("für die Dauer der Verwendung", Lohngruppe 7 Fallgr. 26.6.3 MTArb-O) und für die sie andererseits selbst eine beträchtliche Dauer und Verstetigung als zumindest nicht unwahrscheinlich annehmen ("nach vierjähriger Tätigkeit", Lohngruppe 7a Fallgr. 5 MTArb-O). 2. Nach dem Wortlaut der Lohngruppe 7 Fallgr. 26.6.3 und daraus folgend auch dem der Lohngruppe 7a Fallgr. 5 MTArb-O kommt es dabei allein auf die "Dauer der Verwendung" als Bauaufseher und damit auf die Dauer des tatsächlichen Einsatzes an, nicht auf den zeitlichen Zuschnitt einzelner Bauaufträge oder den etwaigen Inhalt von Berufungsschreiben.

1. Die beiden Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.3 und Lohngruppe 7a Fallgruppe 5 des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O) stellen nicht lediglich Regelungen im Bereich der Zulagen, sondern Eingruppierungsbestimmungen dar.