LAG Hamm - Urteil vom 27.11.2009
13 Sa 324/08
Normen:
ERA § 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 21.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1614/07

Eingruppierung eines Technikers im Bereich Qualitätsmanagement und Produktion bei der Fahrzeugveredelung

LAG Hamm, Urteil vom 27.11.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 324/08

DRsp Nr. 2010/3732

Eingruppierung eines Technikers im Bereich Qualitätsmanagement und Produktion bei der Fahrzeugveredelung

1. Nach der tariflichen Begriffsbestimmung gemäß Nr. 2 der ERA-Anlage 1 a wird mit dem Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" der zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe erforderliche Spielraum des Beschäftigten beschrieben, um eigene Vorgehensweisen bei der Arbeitsausführung und Aufgabenerledigung zu entwickeln und umzusetzen; der jeweilige Handlungs- und Entscheidungsspielraum ergibt sich daraus, in welchem Maße der Beschäftigte in der Lage sein muss, die ihm übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe unter Berücksichtigung/Bewertung von Umsicht, Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit zu planen und/oder folgerichtig und fehlerfrei auszuführen. 2. Ein "Techniker" ist mit einer Arbeitsaufgabe als Angestellter im Bereich "Qualitätsmanagement/Produktion" wegen der damit verbundenen nur begrenzten Spielräume zutreffend der Bewertungsstufe 3 zugeordnet.