BAG - Urteil vom 16.04.2015
6 AZR 142/14
Normen:
Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (RL 2001/23/EG) Art. 1 Abs. 1 Buchst. c; SGB II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 6a Abs. 2; SGB II § 6b Abs. 1; SGB II § 6b Abs. 2; SGB II § 6c Abs. 1 S. 1; SGB II § 6c Abs. 3 S. 3; SGB II § 6c Abs. 5; SGB II § 6d; SGB II § 19 Abs. 1; SGB II § 31; SGB II § 32 Abs. 1 S. 1; SGB II § 46 Abs. 1; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V) § 16 Abs. 2; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V) § 16 Abs. 3; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V) § 17 Abs. 3;
Fundstellen:
AP SGB II § 6c Nr. 2
BAGE 151, 263
BB 2015, 1780
DB 2015, 6
EzA-SD 2015, 7
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 81/13
ArbG Stralsund, vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 270/12

Eingruppierung eines von einem kommunalen Träger übernommenen Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit bei Verrichtung von Tätigkeiten im Bereich der Grundsicherung

BAG, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 142/14

DRsp Nr. 2015/11486

Eingruppierung eines von einem kommunalen Träger übernommenen Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit bei Verrichtung von Tätigkeiten im Bereich der Grundsicherung

Geht das Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf einen zugelassenen kommunalen Träger über, ist er im TVöD -V der Stufe zuzuordnen, die seiner Berufserfahrung entspricht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der übernommene Beschäftigte weiterhin Tätigkeiten im Bereich der Grundsicherung verrichtet. Dabei sind die Stufen und -laufzeiten zugrunde zu legen, die sich aus der analogen Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD -V ergeben. Orientierungssätze: 1. Im Fall des gesetzlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den zugelassenen kommunalen Träger ist der Anwendungsbereich der RL 2001/23/EG nicht eröffnet. Die Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine hoheitliche Tätigkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. c RL 2001/23/EG. 2. Bei einem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen dem TVöD -V unterfallenden Arbeitgeber liegt keine Einstellung im Sinne des § 16 Abs. 2 TVöD -V vor.