LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.10.2017
6 Sa 98/17
Normen:
EntgeltO Bund Entgeltgruppe 9a;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 411/16

Eingruppierung eines Waffenmechanikermeisters bei der Bundespolizei nach dem TVöD/BundBegriff der besonders wichtigen Arbeitsstätte im Sinne der Entgeltgruppe 9a en a. 2 Teil III Abschnitt 32 Anlage 1 EntgeltO Bund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 98/17

DRsp Nr. 2018/4686

Eingruppierung eines Waffenmechanikermeisters bei der Bundespolizei nach dem TVöD/Bund Begriff der besonders wichtigen Arbeitsstätte im Sinne der Entgeltgruppe 9a en a. 2 Teil III Abschnitt 32 Anlage 1 EntgeltO Bund

1. Ein Waffenmechanikermeister bei der Bundespolizei ist an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte im Sinne der Entgeltgruppe 9a Nr. 2 Teil III Abschnitt 32 Anlage 1 EntgeltO beschäftigt, wenn er in rechtlich erheblichem Ausmaß Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit und an Waffen zu beaufsichtigen und/oder zu verrichten hat und mit der Versäumung der Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten in den Regelintervallen oder bei Schadens- oder sonstigen Fällen die unmittelbare Gefahr wesentlicher Nachteile oder Gefährdungen für Nutzer und Allgemeinheit besteht (hier: bejaht). 2. Bei der Prüfung des Vorliegens einer besonders wichtigen Arbeitsstätte kann nicht allein auf die Verhältnisse bei der Bundespolizei und damit darauf abgestellt werden, dass dort regelmäßig Tätigkeiten an oder mit Waffen zu verrichten sind.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 31. Januar 2017- 6 Ca 411/16 - wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 2 Satz 1 des Urteilstenors wie folgt klargestellt wird:

II.