BAG - Beschluß vom 17.04.2003
8 ABR 16/02
Normen:
Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Konzern ETV, gültig ab 1. Juni 1999) §§ 2 3 ; Entgeltgruppenverzeichnis;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 03.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 TaBV 1840/01
ArbG Berlin, vom 25.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 42 BV 5769/01

Eingruppierung eines Wagenmeisters WTS bei der Bahn

BAG, Beschluß vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 8 ABR 16/02

DRsp Nr. 2003/9706

Eingruppierung eines Wagenmeisters WTS bei der Bahn

Normenkette:

Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Konzern ETV, gültig ab 1. Juni 1999) §§ 2 3 ; Entgeltgruppenverzeichnis;

Gründe:

I. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1.) begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2., des für ihren Betrieb gewählten Betriebsrats, zur Eingruppierung des Arbeitnehmers T G in die tarifliche Entgeltgruppe E 8 des Konzern ETV.

Im Unternehmen der Arbeitgeberin finden - unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit des Arbeitnehmers - die bei der DB AG geltenden Tarifverträge kraft einzelvertraglicher Einbeziehung Anwendung.

Der Entgelttarifvertrag wurde zum 1. Juni 1999 durch den Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Konzern ETV) ersetzt. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale entsprechen wortgleich den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen des Vorgängerentgeltarifvertrags, die Richtbeispiele sind jedoch entfallen.

Am 18. März 1999 gaben die Tarifvertragsparteien zum Inkrafttreten des neuen ETV eine einvernehmliche Erklärung ab. Dort heißt es unter anderem:

"Da im KonzernETV keine Richtbeispiele vereinbart sind ..."

Im weiteren vereinbarten die Tarifvertragsparteien Besitzstandsregelungen.