BAG - Urteil vom 22.11.2000
4 AZR 623/99
Normen:
BAT/VKA Vergütungsordnung Nr. 4 (Angestellte im Sparkassendienst) VergGr. V b Fallgr. 1, VergGr. IV b Fallgr. 1, VergGr. IV a Fallgr. 2 und VergGr. III Fallgr. 3; ZPO § 561 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 10.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 37/98
LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.10.1999 - 18 (13) Sa 222/99 ,

Eingruppierung eines Wertpapier-Spezialberaters in einer Sparkasse; Voraussetzungen für das Tätigkeitsbeispiel Kundenberater für vermögende Kunden, wenn die Beratung und Betreuung dieser Kunden an den Angestellten erhöhte Anforderungen stellt.

BAG, Urteil vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 623/99

DRsp Nr. 2002/12350

Eingruppierung eines Wertpapier-Spezialberaters in einer Sparkasse; Voraussetzungen für das Tätigkeitsbeispiel "Kundenberater für vermögende Kunden, wenn die Beratung und Betreuung dieser Kunden an den Angestellten erhöhte Anforderungen stellt".

»Eine Verfahrensrüge hinsichtlich der Feststellungen des Berufungsgerichts muss darlegen, welche konkreten Feststellungen wegen Verletzung welcher Rechtsvorschriften für das Revisionsgericht nach § 561 Abs. 1 ZPO nicht bindend sein sollen.«

Normenkette:

BAT/VKA Vergütungsordnung Nr. 4 (Angestellte im Sparkassendienst) VergGr. V b Fallgr. 1, VergGr. IV b Fallgr. 1, VergGr. IV a Fallgr. 2 und VergGr. III Fallgr. 3; ZPO § 561 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision nur noch um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 25. März 1947 geborene Kläger ist Bankkaufmann und Sparkassenbetriebswirt. Er ist seit dem 1. Oktober 1973 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin angestellt. In dem Arbeitsvertrag vom 12. September 1973 ist die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung vereinbart und die Eingruppierung des Klägers in die VergGr. IV b BAT ausgewiesen.