BAG - Urteil vom 20.10.2010
4 AZR 138/09
Normen:
ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL vom 30. Oktober 2006) § 1; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL vom 30. Oktober 2006) § 12;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 990/08
ArbG Bonn, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 270/08

Eingruppierung eines Zahnarztes als Oberarzt

BAG, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 138/09

DRsp Nr. 2011/1009

Eingruppierung eines Zahnarztes als Oberarzt

1. a) Nach § 1 TV-Ärzte/TdL gilt der Tarifvertrag für "Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen". b) Damit scheiden beispielsweise Ärztinnen und Ärzte aus dem Geltungsbereich des TV-Ärzte/TdL aus, die überwiegend Aufgaben in der Lehre und in der Ausbildung von Studenten erfüllen und damit auch Ärzte, deren überwiegende Tätigkeit darin besteht, die Studenten an den sog. Phantom-Köpfen auszubilden. 2. a) Für die Erfüllung des Merkmals der "medizinischen Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung" iSv. Entgeltgruppe Ä3 TV-Ärzte/TdL setzt u.a. voraus, dass dem Arzt "die medizinische Verantwortung" übertragen worden ist Die einem Arzt übertragene medizinische Verantwortung ist weiterhin nur dann tariflich für eine Eingruppierung als Oberarzt von Bedeutung, wenn sie sich auf einen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik oder Abteilung bezieht. b) Allein die Verleihung des Status oder des Titels eines Oberarztes an den Kläger im Jahre 1997 reicht nicht aus, wenn nicht die auszuübende Tätigkeit selbst die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllt.