LAG Köln - Urteil vom 15.12.2008
5 Sa 990/08
Normen:
TV-Ä § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 270/08

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Titualaroberarztes mit an Universätsklinikum

LAG Köln, Urteil vom 15.12.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 990/08

DRsp Nr. 2009/5472

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Titualaroberarztes mit an Universätsklinikum

1. Nach der Eingruppierungsregelung in § 12 TV-Ä ist derjenige Oberarzt, dem medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. 2. Dafür ist es nicht ausreichend, dass der Arzt in der Vergangenheit als Oberarzt bezeichnet worden ist (Titularoberarzt). 3. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen und das Stellen und Korrigieren von Klausuren erfüllt die tarifvertraglichen Voraussetzungen nicht.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.06.2008 - 1 Ca 270/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ä § 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger die tariflichen Merkmale einer Tätigkeit als Oberarzt erfüllt und ihm eine Gehaltsdifferenz zusteht.

Der am 12.07.1957 geborene Kläger ist seit dem 11.11.1986 bei dem beklagten Universitätsklinikum als Arzt beschäftigt.