BAG - Urteil vom 21.07.1993
4 AZR 486/92
Normen:
VTV-LTU (Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten des Bodenpersonals der LTU) § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 21.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AZR 486/92
LAG Düsseldorf, vom 26.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 517/92

Eingruppierung eines Zollsachbearbeiters

BAG, Urteil vom 21.07.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 486/92

DRsp Nr. 2000/1140

Eingruppierung eines Zollsachbearbeiters

»1. Führen Tarifvertragsparteien im Anschluß an allgemeine Tätigkeitsmerkmale Beispielstätigkeiten an, die sie mit "z.B." einleiten, sind die allgemeinen Merkmale nach dem Willen der Tarifvertragsparteien stets dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Beispielstätigkeit ausübt. Ist dies nicht der Fall, bleibt eine Erfüllung der allgemeinen Merkmale zur Rechtfertigung einer höheren Eingruppierung möglich. 2. Wer eine höhere Eingruppierung anstrebt, hat im Prozeß die Tatsachen vorzutragen und im Streitfall zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluß möglich ist, daß er die tariflichen Tätigkeitsmerkmale erfüllt. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Arbeitgeber in der Beschreibung des betreffenden Arbeitsplatzes zur Kennzeichnung der dort anfallenden Tätigkeiten einen allgemeinen Tarifbegriff (hier: "selbständig") verwendet, solange er nicht zugleich konkrete Tätigkeiten aufführt, die den tariflichen Begriffsinhalt ausfüllen.«

Normenkette:

VTV-LTU (Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten des Bodenpersonals der LTU) § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.