LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.1997
5 Sa 64/97
Normen:
MTB II SV 2a;
Fundstellen:
ZTR 1998, 224
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4636/96

Eingruppierung: Elektroinstallateur nach MTB II

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.1997 - Aktenzeichen 5 Sa 64/97

DRsp Nr. 2002/8407

Eingruppierung: Elektroinstallateur nach MTB II

1. Für die Eingruppierung in die Lohngruppe 8 Fallgruppe 6 SV 2a MTB II ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer die subjektiven Voraussetzungen der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses erfüllt. 2. Darüber hinaus muß er fachübergreifende Kenntnisse für seine Arbeit benötigen. 3. Zur Auslegung des Begriffs "Raumlufttechnische Großanlagen".

Normenkette:

MTB II SV 2a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage der tarifgerechten Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 01.10.1978 bei der Beklagten als Elektroinstallateur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die tarifvertraglichen Bestimmungen für die Arbeiter des Bundes (MTB II) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 14 vom 22.03.1991 Anwendung. Gleichermaßen gilt der Tarifvertrag Lohngruppenverzeichnis mit dem Sonderverzeichnis für Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SV 2 a). Die dort aufgeführten, für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Lohngruppen lauten wie folgt:

Lohngruppe 5

...

5.2 Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils, die in erheblichem Umfang mit Arbeiten beschäftigt werden, die an die Eignung und selbständige Überlegung besondere Anforderungen stellen.