LAG Hamm - Beschluss vom 07.12.2005
13 TaBV 139/05
Normen:
BetrVG § 99 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 4/05

Eingruppierung; Entgeltsystem; Einzelfallregelung; Mitbestimmung; Betriebsrat; Entgelt

LAG Hamm, Beschluss vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 139/05

DRsp Nr. 2006/10916

Eingruppierung; Entgeltsystem; Einzelfallregelung; Mitbestimmung; Betriebsrat; Entgelt

Normenkette:

BetrVG § 99 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

I.

Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das als staatlich anerkannter Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung Bildungs-, Qualifizierungs- und Trainingsmaßnahmen anbietet, vorrangig beauftragt durch die jeweils zuständigen Agenturen für Arbeit. Das Bildungswerk mit Hauptsitz in B4x O3xxxxxxxx gliedert sich in sechs Regionen und beschäftigt insgesamt ca. 280 Mitarbeiter. Für die Region 2 mit ca. 55 Arbeitnehmern ist der antragstellende Betriebsrat zuständig.

Bis Anfang 2004 galt bei der Arbeitgeberin ein Tarifwerk, unter anderem bestehend aus einem Manteltarifvertrag (Bl. 48 ff. d. Akten), einer Entgeltordnung (Bl. 249 ff. der Akten) und einem Tarifvertrag über die Entgelttabellen (Bl. 254 ff. der Akten). Danach wurden die Beschäftigten eingruppiert und vergütet.

Mit Schreiben vom 27.01.2004 (Bl. 120 d. Akten) kündigte die Arbeitgeberin gegenüber der Gewerkschaft ver.di alle "bestehenden Tarifverträge außerordentlich, hilfsweise zum jeweils möglichen Zeitpunkt". Sie berief sich darauf, mit der bisherigen Preisstruktur zukünftig keine Chance mehr auf dem Bildungsmarkt zu haben. Anschließend geführte Verhandlungen mit der Gewerkschaft scheiterten endgültig am 05.04.2004.