LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.07.1992
6 (17) Sa 16/92
Normen:
AVR (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes) § 12, Anlage 1, Anlage 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen - 1 (6) Ca 1845/91 - 10.10.91,

Eingruppierung: Erzieher einer Erziehungsgruppe in einem Haus für Jugendsozialförderung mit sozialpädagogischen und/oder sozialarbeiterischen Tätigkeiten - Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.1992 - Aktenzeichen 6 (17) Sa 16/92

DRsp Nr. 2002/8848

Eingruppierung: Erzieher einer Erziehungsgruppe in einem Haus für Jugendsozialförderung mit sozialpädagogischen und/oder sozialarbeiterischen Tätigkeiten - Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes

1. Unter dem von den Tarifvertragsparteien des BAT und ebenso in den AVR gleichbedeutend verwendeten Begriff der "Fürsorge" ist die Gewährung von Leistungen - Hilfen an Menschen - zu verstehen, deren durch Bedürftigkeit, Abhängigkeit und Not bedingte Lebensumstände mit Mitteln des öffentlichen Sozialrechts durch die dafür zuständigen Verwaltungen geändert werden sollen.