BAG - Urteil vom 26.08.1987
4 AZR 137/87
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ; BGB § 242 § 611 ; TVG § 1 ; ZPO § 519 ;
Fundstellen:
BAGE 56, 59
AP Nr. 137 zu §§ 22, 23 BAT 1975
PersV 1991, 137
ZTR 1988, 95
Vorinstanzen:
I. ArbG Lübeck - Urteil vom 20.02.1986 - 2b Ca 2665/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.09.1986 - 2 Sa 219/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Fachlehrer an einer Grenzschutzschule

BAG, Urteil vom 26.08.1987 - Aktenzeichen 4 AZR 137/87

DRsp Nr. 2007/24584

Eingruppierung: Fachlehrer an einer Grenzschutzschule

»1. Ein Fachlehrer und Leiter der Lehrküche im Fachbereich Recht und Verwaltung der Grenzschutzschule ist "Lehrkraft" im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen. Er ist damit aus der Vergütungsordnung zum BAT ausgenommen. Insoweit liegt eine bewußte Tariflücke vor. 2. Hat ein solcher Angestellter jedoch seine Lehrtätigkeit schon vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 6. Februar 1979, dh vor dem 1. Januar 1979 ausgeübt, so bleibt ihm sein vor diesem Zeitpunkt bestehender tariflicher Status (Vergütungsgruppe) erhalten. Ein tariflicher Bewährungsaufstieg ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Auch an der weiteren Tarifentwicklung nimmt der Angestellte nicht mehr teil.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ; BGB § 242 § 611 ; TVG § 1 ; ZPO § 519 ;

Tatbestand: